a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3;