BSG 916.31) ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 des Hundegesetzes) und schützt damit nicht unmittelbar private Interessen. Sofern die Beschwerdeführerin (auch) Widerhandlungen gegen das Hundegesetz rügt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.