BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, soweit es um den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung geht, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde ist insofern einzutreten. Durch die Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz (HunG; BSG 916.31) ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen.