Am 15. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Nichtanhandnahmeverfügung dem Amt für Veterinärwesen am 8. Februar 2023 eröffnet worden war. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Nichtanhandnahmeverfügung dem Amt für Veterinärwesen rechtsgültig eröffnet worden und die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen vom 8. März 2023 bzw. 14. April 2023 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.