Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 18. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft die Verfügung mutmasslich irrtümlich dem Amt für Veterinärwesen nicht eröffnet habe, und forderte sie auf, dies nachzuholen und mitzuteilen, wann die Eröffnung/Zustellung erfolgt sei. Am 15. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Nichtanhandnahmeverfügung dem Amt für Veterinärwesen am 8. Februar 2023 eröffnet worden war.