Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 erhob die Straf-und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) «Einspruch» gegen die Verfügung und beantragte sinngemäss die Eröffnung und Fortführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 18. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft die Verfügung mutmasslich irrtümlich dem Amt für Veterinärwesen nicht eröffnet habe, und forderte sie auf, dies nachzuholen und mitzuteilen, wann die Eröffnung/Zustellung erfolgt sei.