1. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 erhob die Straf-und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) «Einspruch» gegen die Verfügung und beantragte sinngemäss die Eröffnung und Fortführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.