Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 12 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und Wider- handlung gegen das Kantonale Hundegesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2022 (BM 22 41295) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Kör- perverletzung und Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 erhob die Straf-und Zivilklägerin (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) «Einspruch» gegen die Verfügung und beantragte sinngemäss die Eröffnung und Fortführung eines Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 18. Januar 2023 ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Staatsanwalt- schaft die Verfügung mutmasslich irrtümlich dem Amt für Veterinärwesen nicht eröffnet habe, und forderte sie auf, dies nachzuholen und mitzuteilen, wann die Eröffnung/Zustellung erfolgt sei. Am 15. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Nichtanhandnahmeverfügung dem Amt für Veterinärwesen am 8. Fe- bruar 2023 eröffnet worden war. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Nichtanhandnahmeverfügung dem Amt für Vete- rinärwesen rechtsgültig eröffnet worden und die Beschwerdefrist unbenutzt abge- laufen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen vom 8. März 2023 bzw. 14. April 2023 (sinngemäss) die Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. Mai 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Weitere Eingaben bzw. eine Replik gingen bei der Be- schwerdekammer nicht ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung, soweit es um den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung geht, un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde ist insofern einzutreten. Durch die Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz (HunG; BSG 916.31) ist die Beschwerdeführe- rin nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Dieses Ge- setz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 des Hundegesetzes) und schützt damit nicht unmittelbar private Interessen. Sofern die Beschwerdeführerin (auch) Widerhandlungen gegen das Hundegesetz rügt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Strafanzeigen und Polizeiberichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich 2 hervorgeht, können der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen über- wiesen werden (Art. 309 Abs. 2 StPO). Demgegenüber kann die Staatsanwalt- schaft auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Wur- den bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfah- ren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). 3.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 194 StPO Akten beim Amt für Veterinärwesen ediert und damit formell eine Untersuchung eröffnet, weshalb das Verfahren mit einer Einstellung abzuschliessen gewesen wäre und der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO hätte gewährt werden müssen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Es liegt folglich eine Gehörsverletzung vor. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2022 vom 15. Februar 2023 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämt- liche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Sie hatte auch Gelegenheit, zu den Vor- bringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und 3 die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalen Leerlauf bedeuten, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 318 StPO am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte oder die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme einen weitergehenden Nachteil erlitten hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gehörsverlet- zung jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. Au- gust 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 4. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausal- zusammenhang. Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz ausserge- wöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldig- ten Person – in den Hintergrund drängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführerin erstattete am 3. September 2022 Anzeige gegen den Be- schuldigten, nachdem dessen Hund sie am Gesicht verletzt hatte. Es ist mit Blick 4 auf die vorhandenen Einvernahmen der Parteien und zwei Auskunftspersonen un- bestritten, dass sich der Hund des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt alleine vor ei- nem Einkaufsgeschäft befunden und nach der Beschwerdeführerin geschnappt bzw. diese unterhalb des Auges gebissen hatte, als diese den Hund gestreichelt hatte. Bestritten ist, ob sich der Hund an der Leine befunden hatte und die Leine an einem schweren Rucksack des Beschuldigten befestigt war, wie vom Beschuldig- ten behauptet wird. Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Hund sei nicht «ange- macht» gewesen. Die Kollegin der Beschwerdeführerin, welche als Auskunftsper- son befragt wurde, sagte aus, der Hund sei alleine gewesen. Sie machte keine An- gaben zu einer Leine. Der Ladenüberwacher wurde ebenfalls als Auskunftsperson befragt und sagte aus, der Hund sei an der Leine gewesen, jedoch nicht in Kontrol- le des Besitzers. Damit wurde explizit von einer unbeteiligten Auskunftsperson bestätigt, dass der Hund an der Leine gewesen war. Mit Blick darauf, dass selbst die Beschwerdeführerin aussagte, der Hund sei am Sitzen und Warten gewesen, bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich der Hund frei hatte bewegen können bzw. sich jedenfalls frei bewegt hatte. Der Umstand, dass der Ladenüber- wacher aussagte, der Hund sei nicht in Kontrolle des Besitzers gewesen, ändert nichts daran, sondern bestätigt einzig, dass der Hund alleine draussen gewesen war. Das allein begründet aber noch keinen Hinweis auf eine Sorgfaltspflichtverlet- zung. Es trifft zu, dass ein Hundehalter verpflichtet ist, Hunde so zu halten, dass sie Men- schen und Tier nicht belästigen oder gefährden. Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit unter Kon- trolle zu halten (Art. 5 i.V.m. Art. 15 des bernischen Hundegesetzes; HunG/BSG 916.31). Zudem statuiert Art. 7 Abs. 1 HunG u.a. eine Leinenpflicht, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen, auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen. Mit Blick auf die vorliegenden Aussagen gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschuldigte gegen diese Normen verstossen und den Hund unbeauf- sichtigt laufen gelassen hatte. Es wird denn auch von allen Beteiligten bestätigt, dass sich der Hund ruhig verhalten hatte; selbst von der Beschwerdeführerin wurde er als wartend und ruhig wahrgenommen, was grundsätzlich darauf hinweist, dass er an der Leine festgemacht war bzw. die Frage der Anleinung mit Blick auf Art. 125 StGB letztlich gar nicht entscheidend ist (vgl. auch nachfolgend). Weiter ist festzuhalten, dass sich auch aus den beim Amt für Veterinärwesen beigezogenen Akten keine Hinweise ergeben, dass es im Zusammenhang mit diesem Hund zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist. Es bestehen jedenfalls keine Hinweise, auch nicht aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte An- lass hatte davon auszugehen, der Hund würde jemanden beissen. Zum Biss bzw. Schnappen ist es denn auch einzig gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin dem Hund genähert und diesen gestreichelt hat. Dabei wird von niemandem gel- tend gemacht, der Hund sei hochgesprungen oder dergleichen (vgl. dazu auch Einvernahmeprotokoll der Straf- und Zivilklägerin vom 3. September 2022 [handge- schrieben korrigiert], Z. 32-38; Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson C.________ vom 3. September 2022, Z. 17-24). Es ist notorisch, dass man einen Hund, den man nicht einmal kennt, nicht streicheln sollte. Dieses Verhalten der Be- 5 schwerdeführerin erscheint denn auch offensichtlich als wahrscheinlichste und un- mittelbarste Ursache des Zuschnappens bzw. der dadurch erfolgten Verletzung und drängt alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund. Die Nichtanhandnahme ist daher bereits mangels Adäquanz zu Recht erfolgt. Die Vor- bringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Es sind auch keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kanton die Verfahrenskosten, welche auf CHF 600.00 bestimmt wer- den. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben. Dem an- waltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren kei- ne entschädigungswürdigen Aufwendungen/Nachteile entstanden (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Bern, 26. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folg auf der nächsten Seite! 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8