6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-3 liessen sich nicht vernehmen. Ihnen sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.