434 ZGB gesetzlich legitimiert, für den sich in einem deutlich psychotischen Zustand befindenden Beschwerdeführer eine Zwangsmedikation sowie eine Isolationshaft anzuordnen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine strafbare Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), eine Nötigung (Art. 181 StGB) oder eine Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB).