O., N. 37 zu Art. 122 StGB bzw. N. 50 zu Art. 123 StGB). Unter den in Art. 434 ZGB vorgesehenen Voraussetzungen kann aber eine Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch ohne Zustimmung des Patienten erfolgen; dasselbe gilt für die Isolationshaft (vgl. E. 4.6 hiervor). Oberarzt Dr. med. C.________ war somit in Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen gemäss Art. 14 StGB i.V.m. Art. 434 ZGB gesetzlich legitimiert, für den sich in einem deutlich psychotischen Zustand befindenden Beschwerdeführer eine Zwangsmedikation sowie eine Isolationshaft anzuordnen.