7 Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat indes einzig erwogen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Entscheidzeitpunkt nicht vorliegen. Dass diese bereits im Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht vorgelegen haben sollen, wird vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gerade nicht geltend gemacht.