vgl. E. 4.3 und 4.6 hiervor). Es trifft zwar zu, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Entscheid KES 23 48 vom 27. Januar 2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid (ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 17. Januar 2023) aufgehoben hat. Das