Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht begründet. Hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschuldigte 1 als Chefarzt des Psychiatrischen Dienstes des Spitals E.________ gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 27 KESG berechtigt war, eine fürsorgerische Unterbringung von bis zu sechs Wochen anzuordnen. Insoweit liegt ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor (Art. 14 StGB; vgl. E. 4.3 und 4.6 hiervor).