gerische Unterbringung des Beschwerdeführers weder seine Amtspflichten verletzt noch dessen Freiheit zu Unrecht entzogen hatte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei zu keiner Zeit von einem Arzt persönlich untersucht und entsprechend begutachtet worden, kann somit nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat weiter zu Recht erwogen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 3 des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollen. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht begründet.