Insoweit wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 20. April 2023 zu Recht festgehalten, dass sich aus dem sich in den Akten befindenden Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 27. Januar 2023, mit welchem die Rechtmässigkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung bereits überprüft worden ist, keine Hinweise darauf ergeben, dass der ärztliche Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung an einem Formmangel gelitten hätte bzw. rechtswidrig erfolgt wäre. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 durch die fürsor-