Er macht in seiner Beschwerde nunmehr einzig geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt vorgängig der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung von einem Arzt persönlich untersucht und entsprechend begutachtet worden sei. Der Beschuldigte 1, welcher die fürsorgerische Unterbringung verfügt habe, habe sich keinen persönlichen Eindruck von seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand gemacht. Dieser Umstand sei in der Nichtanhandnahmeverfügung unberücksichtigt gelassen worden.