Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung an die Hand genommen hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er macht in seiner Beschwerde nunmehr einzig geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt vorgängig der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung von einem Arzt persönlich untersucht und entsprechend begutachtet worden sei.