1), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und (Ziff. 2) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3). 4.7 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung an die Hand genommen hat.