6 Wochen (Art. 27 Abs. 3 KESG). Gemäss Art. 434 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt, die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und (Ziff.