SR 210) sieht vor, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt (Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Die ärztliche Unterbringung dauert längstens sechs