Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. 4.5 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.6 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (sog. gesetzlich erlaubte Handlung).