Als solche kommen u.a. gesetzliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB in Betracht. Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung rechtfertigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. In subjektiver Hinsicht erfordert die Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4 mit Hinweis auf DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 53 ff. zu Art. 183 StGB). 4.4. Gemäss Art.