312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Bei der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt die körperliche Fortbewegungsfreiheit das geschützte Rechtsgut dar. Es handelt sich um ein Grundrecht i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (siehe DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 5 zu Art. 183 StGB). Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen