Schlussendich sei der Privatkläger zwangsmediziert und ins sichere Behandlungszimmer untergebracht worden, weil er in Bezug auf die aktuelle Symptomatik und Notwendigkeit der Behandlung urteilsunfähig gewesen sei und weil eine akute Fremdgefährdung bestanden habe. Die Zwangsmedikation und die Unterbringung ins sichere Behandlungszimmer seien unumgänglich gewesen. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsmedikation und die Isolationshaft gestützt auf den Art. 434 ZGB und somit rechtmässig erfolgt. Somit hat sich der Beschuldigte, Oberarzt C.________, damit weder einer Körperverletzung (Art. 122 ff.