Der Privatkläger sei die ganze Zeit massiv laut und drohend auf der Station gewesen, sodass sich die Mitpatient'innen aus Angst in ihre Zimmer zurückgezogen haben. Der Privatkläger sei zu Beginn der Hospitalisation in einem deutlich psychotischen Zustandsbild mit Wahn, Affektlabilität und psychomotorischer Unruhe gewesen. Schlussendich sei der Privatkläger zwangsmediziert und ins sichere Behandlungszimmer untergebracht worden, weil er in Bezug auf die aktuelle Symptomatik und Notwendigkeit der Behandlung urteilsunfähig gewesen sei und weil eine akute Fremdgefährdung bestanden habe.