Mit «ungerechtfertigter Zwangsmedikation und Isolationshaft» spricht der Privatkläger mutmasslich die Tatbestände der Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) an. Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, dass sich die ärztliche Leitung des F.________(psychiatrische Institution), damit gemeint wohl Oberarzt C.________, der Nötigung, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht habe, weil er zwangsmediziert und ihn in Isolationshaft gesteckt worden sei.