27 KESG berechtigt, eine Unterbringung bis zu sechs Wochen anzuordnen. Vorliegend erfolgte die fürsorgerische Unterbringung am 17.01.2023 gestützt auf die erwähnten Bestimmungen und damit tatbestandsausschliessend. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Kindes-und Erwachsenschutzgericht im Entscheid vom 27.01.2023 die Ansicht vertritt, dass im Entscheidzeitpunkt keine konkrete Selbstgefährdung dokumentiert und ersichtlich war und damit die Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB im Entscheidzeitpunkt nicht ausgewiesen war, nichts.