Die notwendige Behandlung könne nicht anders, als durch die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden. Das tagesklinische Setting und die offen geführte Krieseninterventionsstation sei nicht ausreichend. Gestützt auf den Abschlussbericht vom 17.01.2023 und der Verfügung betreffend Fürsorgerische Unterbringung vom 17.01.2023 kann gesagt werden, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass Dr. med. A.________ eine aus Gesetz oder der Verfassung ergebenden Amtspflichten verletzt haben soll, indem er den Privatkläger mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im F.________(psychiatrische Institution) untergebracht hat.