Der Privatkläger gebe sich verbal und körperlich drohend, bei wechselnder affektiver Erregung. Weiter geht aus dem betreffenden Abschlussbericht hervor, dass aufgrund der dringenden stationären Behandlungsbedürftigkeit bei Wahnhaftigkeit, hoher Agitiertheit, fehlender Krankheitseinsicht, Selbst-und Fremdgefährdung (der Privatkläger habe u.a. mitten in der Fahrt und auf der Strasse am Morgen des 17.01.2023 bei seiner Mutter im Auto die Handbremse gezogen und damit fast einen Unfall evoziert) sowie starken Widerständen gegen eine stationäre Behandlung und Medikation