Er habe angegeben Gott zu sein. Er kämpfe gegen das Böse (unter anderem gehöre auch das Regionalspital E.________ dazu) und werde dieses und Satan vernichten. Das formale Denken des Privatklägers sei durch drängende Gedanken geprägt gewesen. Er zeige sich psychomotorisch unruhig, im Gespräch logorrhoisch. Der Privatkläger gebe sich verbal und körperlich drohend, bei wechselnder affektiver Erregung.