Er habe erlebte Ungerechtigkeiten bzgl. des Bauprojekts des Nachbarn sowie die Erfahrung der fürsorgerischen Unterbringung referiert. Die assoziierten Gefühle der Ohnmacht und Hilflosigkeit wurden deutlich. Das Denken des Privatklägers zeige sich eingeengt auf die beschriebenen Inhalte. Im Verlauf habe er sich entschieden ohne Absprache die psychopharmakologische Medikation abzusetzen. Im weiteren Verlauf sei der Privatkläger zunehmend unruhiger geworden, habe getrieben gewirkt. Es habe sich ein erhöhtes Gesprächsbedürfnis eingestellt, die Nähe-Distanz- regulierung sei zunehmend beeinträchtigt gewesen.