Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, dass sich Dr.med. A.________ des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe, indem er ihn am 17.01.2023 fürsorgerisch in das F.________(psychiatrische Institution) untergebracht habe. […] Dr. med. A.________, Chefarzt im Spital E.________, lic. Phil. B.________, Leitung Tagesklinik Psychiatrie Langnau und Dr. med. C.________, Oberarzt im F.________(psychiatrische Institution), sind Beamte. Indem diese Amtsgewalt innehalten, können sie den Tatbestand des Sonderdelikts von Art. 312 StGB grundsätzlich erfüllen.