3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1-3 – Ärzte des Spitals E.________ bzw. des F.________(psychiatrische Institution) – gemäss Strafanzeige vom 15. Februar 2023 Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und «ungerechtfertigte Zwangsmedikation und Isolationshaft» vor. Dies, weil zum Zeitpunkt der Aussprache der fürsorgerischen Unterbringung kein Arzt anwesend gewesen sei. Der einweisende Arzt (Beschuldigter 1) habe ihn nie gesehen, dies obwohl nur Ärzte und die KESB fürsorgerische Unterbringungen anordnen könnten. Weiter stimme der Ort der fürsorgerischen Unterbringung nicht mit dem tatsächlichen Aufenthaltsort überein.