Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 129 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Hammer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. März 2023 (EO 23 2630) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivil- kläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und «ungerechtfertigter Zwangsmedikation und Isolationshaft» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2023 Be- schwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.03.2023, EO23 2630, EO23 2631, EO23 2632 sei aufzuheben. 2. Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 20. April 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1-3 reichten innert Frist keine Stellungnahmen ein. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1-3 – Ärzte des Spitals E.________ bzw. des F.________(psychiatrische Institution) – gemäss Strafanzeige vom 15. Fe- bruar 2023 Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und «ungerechtfertigte Zwangs- medikation und Isolationshaft» vor. Dies, weil zum Zeitpunkt der Aussprache der für- sorgerischen Unterbringung kein Arzt anwesend gewesen sei. Der einweisende Arzt (Beschuldigter 1) habe ihn nie gesehen, dies obwohl nur Ärzte und die KESB fürsor- gerische Unterbringungen anordnen könnten. Weiter stimme der Ort der fürsorgeri- schen Unterbringung nicht mit dem tatsächlichen Aufenthaltsort überein. Zudem habe er kein mit einer Originalunterschrift unterzeichnetes Exemplar der fürsorgeri- schen Unterbringung erhalten. Aufgrund dessen sei von einem rechtsungültigen Do- kument auszugehen und die fürsorgerische Unterbringung rechtswidrig erfolgt. Im F.________(psychiatrische Institution) sei er in Isolationshaft gesteckt worden. Auf- grund der aus seiner Sicht ungültigen fürsorgerischen Unterbringung habe er sich geweigert, in einem solchen Zimmer zu übernachten. Seine Bitte beim Pflegeperso- nal und der Polizei abzuklären, ob die fürsorgerische Unterbringung ihre Gültigkeit 2 habe, sei einfach ignoriert worden. Schlussendlich sei er mit zwei Spritzen zwangs- mediziert worden. Obschon weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung bestan- den habe, sei er für ca. sieben Tage ununterbrochen in Isolationshaft gewesen. Auf- grund dieses schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit fordere er CHF 1'000'000.00 Entschädigung. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Ad Amtsmissbrauch Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, dass sich Dr.med. A.________ des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe, indem er ihn am 17.01.2023 fürsorgerisch in das F.________(psychiatrische Institution) untergebracht habe. […] Dr. med. A.________, Chefarzt im Spital E.________, lic. Phil. B.________, Leitung Tagesklinik Psychiatrie Langnau und Dr. med. C.________, Oberarzt im F.________(psychiatrische Institution), sind Beamte. Indem diese Amtsgewalt innehalten, können sie den Tatbestand des Sonderdelikts von Art. 312 StGB grundsätzlich erfüllen. […] Dem Abschlussbericht der psychiatrischen Klinik des Spitals E.________ vom 17. 01.2023 kann entnommen werden, dass der Privatkläger seit dem 11.10.2022 an fünf Tagen die Woche an ihrem tagesklinischen Programm teilgenommen habe. In den gemeinsam geführten Einzel- und Bezugspersonengesprächen sei der Privatkläger wiederholt auf die auslösenden Bedingungen der fürsorgerischen Unterbringung im F.________(psychiatrische Institution) im Sommer 2021 zu sprechen gekommen. Er habe erlebte Ungerechtigkeiten bzgl. des Bauprojekts des Nachbarn sowie die Erfahrung der fürsorgerischen Unterbringung referiert. Die assoziierten Gefühle der Ohn- macht und Hilflosigkeit wurden deutlich. Das Denken des Privatklägers zeige sich eingeengt auf die beschriebenen Inhalte. Im Verlauf habe er sich entschieden ohne Absprache die psychopharmakologi- sche Medikation abzusetzen. Im weiteren Verlauf sei der Privatkläger zunehmend unruhiger geworden, habe getrieben gewirkt. Es habe sich ein erhöhtes Gesprächsbedürfnis eingestellt, die Nähe-Distanz- regulierung sei zunehmend beeinträchtigt gewesen. Der Privatkläger habe sich zunehmend erneut mit der Suche nach den «Schuldigen» auseinandergesetzt, habe die Verläufe hinterfragt, habe geplant Anklage zu erheben und habe letztlich mit Anwälten, Politikern, Behörden etc. Kontakt aufgenommen, um Hilfe in seinem «Kampf» zu erhalten. Letztlich habe sich ein gut systematisiertes Wahngebäude mit hoher Wahndynamik und multiplen Beziehungs- und Verfolgungsideen sowie Grössenwahn gezeigt. Er habe angegeben Gott zu sein. Er kämpfe gegen das Böse (unter anderem gehöre auch das Regional- spital E.________ dazu) und werde dieses und Satan vernichten. Das formale Denken des Privatklä- gers sei durch drängende Gedanken geprägt gewesen. Er zeige sich psychomotorisch unruhig, im Ge- spräch logorrhoisch. Der Privatkläger gebe sich verbal und körperlich drohend, bei wechselnder affek- tiver Erregung. Weiter geht aus dem betreffenden Abschlussbericht hervor, dass aufgrund der dringen- den stationären Behandlungsbedürftigkeit bei Wahnhaftigkeit, hoher Agitiertheit, fehlender Krankheits- einsicht, Selbst-und Fremdgefährdung (der Privatkläger habe u.a. mitten in der Fahrt und auf der Strasse am Morgen des 17.01.2023 bei seiner Mutter im Auto die Handbremse gezogen und damit fast einen Unfall evoziert) sowie starken Widerständen gegen eine stationäre Behandlung und Medikation eine fürsorgerische Unterbringung im F.________(psychiatrische Institution) veranlasst worden sei. Gemäss Verfügung vom 17.01.2023 des einweisenden Arztes Dr. med. A.________, Chefarzt des Psychiatrischen Diensts des Spitals E.________, wurde als Befund, Grund und Zweck der fürsorgeri- schen Unterbringung Folgendes angegeben: Beim Privatkläger zeige sich ein psychotisches Zustands- bild, nachdem es bereits 2021 zu einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der akuten polymor- phen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie gekommen sei. Psychopathologisch imponierend sei das gut systematisierte Wahngebäude hoher Wahndynamik mit multiplen Beziehungs- 3 und Verfolgungsideen. Es bestehe Grössenwahn (der Privatkläger habe wiederholt berichtet, er sei Gott). Das formale Denken sei durch drängende Gedanken geprägt. Er sei psychomotorisch unruhig, im Gespräch logorrhöisch. Es bestehe dringende Behandlungsbedürftigkeit, bei nur kurzzeitiger Be- handlungseinsicht. Der Privatkläger gebe sich verbal und körperlich drohend, bei wechselnder affektiver Erregung. Die notwendige Behandlung könne nicht anders, als durch die Unterbringung in einer geeig- neten Einrichtung erbracht werden. Das tagesklinische Setting und die offen geführte Krieseninterven- tionsstation sei nicht ausreichend. Gestützt auf den Abschlussbericht vom 17.01.2023 und der Verfügung betreffend Fürsorgerische Unterbringung vom 17.01.2023 kann gesagt werden, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass Dr. med. A.________ eine aus Gesetz oder der Verfassung ergebenden Amtspflichten verletzt haben soll, indem er den Privatkläger mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im F.________(psych- iatrische Institution) untergebracht hat. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Kindes- und Erwachsenschutzgericht im Entscheid vom 27.01.2023 die Ansicht vertritt, dass im Entscheidzeitpunkt keine konkrete Selbstgefährdung dokumen- tiert und ersichtlich war und damit die Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB im Entscheidzeitpunkt nicht ausgewiesen war, nichts. Des Weiteren ist nicht ersichtlich inwiefern sich lic. phil. B.________ oder Oberarzt C.________ des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollen. Der Tatbestand von Art. 312 StGB ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt. Ad Freiheitsberaubung Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, dass sich die Beschuldigten, aufgrund der seiner Ansicht nach rechtswidrigen fürsorgerischen Unterbringung, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. […] Es wird auf den Abschlussbericht vom 17.01.2023, die Verfügung bzgl. fürsorgerische Unterbrin- gung vom 17.01.2023 und die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen. Dr. med. A.________ war als Chefarzt des Psychiatrischen Dienstes des Spitals E.________ gemäss Art. 429 Abs.1 ZGB i.V.m. Art. 27 KESG berechtigt, eine Unterbringung bis zu sechs Wochen anzuordnen. Vorliegend er- folgte die fürsorgerische Unterbringung am 17.01.2023 gestützt auf die erwähnten Bestimmungen und damit tatbestandsausschliessend. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Kindes-und Erwachsen- schutzgericht im Entscheid vom 27.01.2023 die Ansicht vertritt, dass im Entscheidzeitpunkt keine kon- krete Selbstgefährdung dokumentiert und ersichtlich war und damit die Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB im Entscheidzeitpunkt nicht ausgewiesen war, nichts. Anzumerken ist, dass der Privatkläger am 27.01.2023, d.h. am selben Tag der Gutheissung seiner Beschwerde, aus der Klinik entlassen wurde. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt. Ad Ungerechtfertigte Zwangsmedikation und Isolationshaft Mit «ungerechtfertigter Zwangsmedikation und Isolationshaft» spricht der Privatkläger mutmasslich die Tatbestände der Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Freiheits- beraubung (Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) an. Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, dass sich die ärztliche Leitung des F.________(psychia- trische Institution), damit gemeint wohl Oberarzt C.________, der Nötigung, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht habe, weil er zwangsmediziert und ihn in Isolationshaft ge- steckt worden sei. 4 […] Der Privatkläger wurde am 17.01.2023 fürsorgerisch in das F.________(psychiatrische Institution) untergebracht. Die Unterbringung ist zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt. Dem Austritts- bericht vom 30.01.2023 kann entnommen werden, dass sich der Privatkläger bei der Oberarzt-Visite unmittelbar nach dem Eintritt zunehmend agitiert gezeigt habe, sodass er gegen die Tür geschlagen habe und sehr laut gewesen sei, während der Visite habe er sich aus dem G.________ gedrängt und er habe sich auf der Station sehr laut und gereizt präsentiert. Er habe erzählt, dass er Gott sei, dass er die Welt ändern wolle, viele grosse Firmen in der Schweiz seien in eine Verschwörung involviert, Fahr- dienstvorschriften für Lokführer werden erstellt, um die Leute zu plagen und er wolle das alles verhin- dern. Der Privatkläger sei die ganze Zeit massiv laut und drohend auf der Station gewesen, sodass sich die Mitpatient'innen aus Angst in ihre Zimmer zurückgezogen haben. Der Privatkläger sei zu Beginn der Hospitalisation in einem deutlich psychotischen Zustandsbild mit Wahn, Affektlabilität und psycho- motorischer Unruhe gewesen. Schlussendich sei der Privatkläger zwangsmediziert und ins sichere Be- handlungszimmer untergebracht worden, weil er in Bezug auf die aktuelle Symptomatik und Notwen- digkeit der Behandlung urteilsunfähig gewesen sei und weil eine akute Fremdgefährdung bestanden habe. Die Zwangsmedikation und die Unterbringung ins sichere Behandlungszimmer seien unumgäng- lich gewesen. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsmedikation und die Isolationshaft gestützt auf den Art. 434 ZGB und somit rechtmässig erfolgt. Somit hat sich der Beschuldigte, Oberarzt C.________, damit weder einer Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) noch der Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Miss- brauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbe- fugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfü- gungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Ver- fügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches 5 Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In sub- jektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter be- wusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen (vgl. WOHLERS, Schweizerische Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Bei der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt die körperliche Fortbewegungsfreiheit das geschützte Rechtsgut dar. Es handelt sich um ein Grund- recht i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig fest- gesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fort- zubewegen (siehe DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 5 zu Art. 183 StGB). Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen u.a. gesetzliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB in Betracht. Ebenso können eine fürsorgerische Unterbringung oder polizeiliche Vorführung und vorläufige Festnahme eine Freiheitsberaubung rechtfer- tigen. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. In subjektiver Hinsicht erfordert die Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4 mit Hinweis auf DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 53 ff. zu Art. 183 StGB). 4.4. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend ent- stellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. 4.5 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.6 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz ge- bietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (sog. gesetzlich erlaubte Handlung). Art. 426 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sieht vor, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Neben den Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörden sind auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zuge- lassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt (Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenen- schutz [KESG; BSG 213.316]). Die ärztliche Unterbringung dauert längstens sechs 6 Wochen (Art. 27 Abs. 3 KESG). Gemäss Art. 434 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) kann, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt, die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der be- troffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und (Ziff. 2) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3). 4.7 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldig- ten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nöti- gung an die Hand genommen hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er macht in seiner Beschwerde nunmehr einzig geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt vorgängig der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung von einem Arzt persönlich untersucht und entsprechend begutachtet worden sei. Der Be- schuldigte 1, welcher die fürsorgerische Unterbringung verfügt habe, habe sich kei- nen persönlichen Eindruck von seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand ge- macht. Dieser Umstand sei in der Nichtanhandnahmeverfügung unberücksichtigt ge- lassen worden. Insoweit wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 20. April 2023 zu Recht festgehalten, dass sich aus dem sich in den Akten befindenden Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutz- gerichts vom 27. Januar 2023, mit welchem die Rechtmässigkeit der ärztlichen für- sorgerischen Unterbringung bereits überprüft worden ist, keine Hinweise darauf er- geben, dass der ärztliche Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung an einem Formmangel gelitten hätte bzw. rechtswidrig erfolgt wäre. Folglich ist die Staatsan- waltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 durch die fürsor- gerische Unterbringung des Beschwerdeführers weder seine Amtspflichten verletzt noch dessen Freiheit zu Unrecht entzogen hatte. Dem Vorbringen des Beschwerde- führers in der Beschwerde, er sei zu keiner Zeit von einem Arzt persönlich untersucht und entsprechend begutachtet worden, kann somit nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat weiter zu Recht erwogen, dass nicht ersichtlich ist, inwie- fern sich der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 3 des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollen. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht begründet. Hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschuldigte 1 als Chefarzt des Psych- iatrischen Dienstes des Spitals E.________ gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 27 KESG berechtigt war, eine fürsorgerische Unterbringung von bis zu sechs Wochen anzuordnen. Insoweit liegt ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor (Art. 14 StGB; vgl. E. 4.3 und 4.6 hiervor). Es trifft zwar zu, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Entscheid KES 23 48 vom 27. Januar 2023 die Be- schwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid (ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 17. Januar 2023) aufgehoben hat. Das 7 Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat indes einzig erwogen, dass die gesetz- lichen Voraussetzungen im Entscheidzeitpunkt nicht vorliegen. Dass diese bereits im Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht vorgelegen ha- ben sollen, wird vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gerade nicht geltend gemacht. Auch ist es zutreffend, dass ärztliche Eingriffe stets den objektiven Tatbe- stand der Körperverletzung erfüllen – selbst wenn sie medizinisch erforderlich sind und lege artis durchgeführt werden –, da diese entweder in die Körpersubstanz ein- greifen oder eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähig- keit oder des Wohlbefindens nach sich ziehen (vgl. BGE 124 IV 258; ROTH/BERKE- MEIER, in: Basler Kommentar Strafecht, a.a.O., N. 37 zu Art. 122 StGB bzw. N. 50 zu Art. 123 StGB). Unter den in Art. 434 ZGB vorgesehenen Voraussetzungen kann aber eine Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch ohne Zustimmung des Patienten erfolgen; dasselbe gilt für die Isolationshaft (vgl. E. 4.6 hiervor). Oberarzt Dr. med. C.________ war somit in Erfüllung der vorgese- henen Voraussetzungen gemäss Art. 14 StGB i.V.m. Art. 434 ZGB gesetzlich legiti- miert, für den sich in einem deutlich psychotischen Zustand befindenden Beschwer- deführer eine Zwangsmedikation sowie eine Isolationshaft anzuordnen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine strafbare Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), eine Nötigung (Art. 181 StGB) oder eine Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). 5. Zusammengefasst bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise auf ein tatbe- standsmässiges Verhalten der beschuldigten Personen, womit die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 rechtens ist. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Die anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-3 liessen sich nicht vernehmen. Ihnen sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 4. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hammer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9