Der Verurteilte/Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'681.20 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht an Rechtsanwältin B.________ entfällt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. C.________ (per Einschreiben)