9 zugs bzw. die Aufhebung der Massnahme rechtens waren, ist von der SID zu beurteilen. Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich mit Blick auf die Rückfallgefahr und die Wahrscheinlichkeit einer Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion bzw. Massnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.