Mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf scheint es nicht so, dass sich das geändert hat. Es kann aufgrund der vorliegenden Akten daher nicht genügend klar davon ausgegangen werden, eine ambulante Massnahme sei geeignet, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen. Es müsste diesfalls auch sichergestellt sein, dass der Beschwerdeführer offen und transparent kommuniziert, was bisher nicht der Fall gewesen zu sein scheint. 6.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ausgestaltung der Sicherheitshaft den BVD übertragen wurde. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Haftregime den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst wird.