Eine durchschnittliche bzw. moderate Rückfallgefahr kann grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose begründen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine hohe Rückfallgefahr oder besondere Gefährlichkeit erforderlich. Zudem ist für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Rückfallprognose in Freiheit entscheidend und nicht diejenige im Rahmen einer stationären Massnahme in Form eines offenen Vollzugs. Der Umstand, dass die Rückfallgefahr kurzfristig gesehen gering ist, ändert an der Wiederholungsgefahr nichts, zumal auch nicht damit gerechnet werden kann, ein selbständiger nachträg-