auszugehen, wenn die therapeutischen Interventionen beim Beschwerdeführer nicht weitergeführt würden und es zu Überforderungssituationen komme (S. 137). Es liegt damit ein erhöhtes Risiko für einschlägige, erhebliche sicherheitsrelevante Delinquenz (Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern) vor, zumal diese Ausführungen im Gutachten wie auch diejenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 mangels wesentlicher Änderungen weiterhin Bestand haben dürften. Eine durchschnittliche bzw. moderate Rückfallgefahr kann grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose begründen.