Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen. Die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, ist jedenfalls erfüllt. Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.