Dabei ist nicht nur der einjährige Aufenthalt im MZB zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass bereits für die ersten siebeneinhalb Jahre des Vollzugs ein praktisch fehlendes Ansprechen auf therapeutische Interventionen festgestellt werden musste (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020, E. 12.2). Zurzeit bestehen Anzeichen, dass die in der JVA erzielten Therapiefortschritte nicht nachhaltig sind. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen.