Dabei spielt es, wie erwähnt, keine Rolle, ob diese in einem offenen oder geschlossenen Setting erfolgt. Mit Blick auf die neusten Entwicklungen und die Einschätzungen des MZB erscheint auch die Annahme von Untherapierbarkeit nicht ausgeschlossen. Da Anlassdelikte vorliegen, ist auch eine Verwahrung ernsthaft zu prüfen. Dabei ist nicht nur der einjährige Aufenthalt im MZB zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass bereits für die ersten siebeneinhalb Jahre des Vollzugs ein praktisch fehlendes Ansprechen auf therapeutische Interventionen festgestellt werden musste (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020, E. 12.2).