Aus dem Bericht Abteilung Forensik geht weiter hervor, dass sich seitens MZB in Kenntnis der Akten und gestützt auf die eigenen Beobachtungen die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer fähig sei, einer differenzierten, deliktsorientierten Therapie in ausreichendem Mass zu folgen oder ob im Therapiesetting in der JVA mit einer engen Begleitung durch einen Einzeltherapeuten ein Maximum erreicht worden sei, was im Fall des Beschwerdeführers von einer forensischen Therapie erwartet werden könne; das heisse, eine Anpassungsleistung an die Erwartungen des therapeutischen Umfelds, die aber nicht in ein neues Setting übertragen werden könne.