Mit Blick auf diese neuen Entwicklungen scheinen nach vorläufiger Beurteilung keine Hinweise dafür zu bestehen, dass sich die Legalprognose gegenüber dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 massgeblich verändert haben könnte und es zu weiteren Therapiefortschritten gekommen ist. Vielmehr bestehen Anzeichen, dass – wie in den ersten siebeneinhalb Jahren – eine mangelnde Kooperations- und Therapiebereitschaft vorliegt, welche nicht einseitig den Vollzugsbehörden oder Therapeuten angelastet werden kann. Aus dem Bericht Abteilung