Dem Beschwerdeführer wurden damit die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 E. 17.5 erwähnten nötigen Vollzugslockerungen gewährt bzw. auch weiterhin in Aussicht gestellt. Zudem bestreitet er nicht, dass er sich grundsätzlich positiv zu einer solchen Versetzung geäussert hatte, nachdem er einen persönlichen Besichtigungstag im MZB absolvieren konnte. 4.6 Aus dem Bericht des MZB vom 20. Mai 2022 geht zusammengefasst hervor, dass es dem Beschwerdeführer nach bisher sieben Monaten in keiner Weise gelungen sei, an seinen positiven Therapieprozess anzuknüpfen.