Damit die Massnahme weiterhin als geeignet und zweckmässig bezeichnet werden konnte, sollten dem Beschwerdeführer weiterführende Vollzugslockerungen gewährt werden, dies insbesondere bezogen auf die noch verbleibende Verlängerung der stationären Massnahme bis im März 2023. Dem Beschwerdeführer wurden damit die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 380 vom 26. August 2020 E. 17.5 erwähnten nötigen Vollzugslockerungen gewährt bzw. auch weiterhin in Aussicht gestellt.