Es handelt sich dabei (noch) nicht um ein blosses Restrisiko, sondern mittel- bis langfristig betrachtet um ein durchschnittliches Risiko. Mit der sexuellen Entwicklung und Integrität von Kindern sind äusserst hochwertige Rechtsgüter betroffen. Dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit kommt ein entsprechend hoher Stellenwert zu. Die Abwägung zwischen diesen Interessen und dem Recht auf persönliche Freiheit des Verurteilten fällt im Ergebnis zu seinen Ungunsten aus. Es ist dem Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt deshalb zuzumuten, in der stationären therapeutischen Massnahme zu verbleiben.»