Damit ist auch im rechtlichen Sinn von einer nach wie vor bestehenden schweren psychischen Störung, wie sie Art. 59 StGB verlangt, auszugehen.» Es gibt keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich daran etwas geändert hat. 4.4 Weiter geht aus dem soeben zitierten Beschluss der Beschwerdekammer hinsichtlich Therapieverlauf und Legalprognose (E. 19.3) Folgendes hervor: «[…] In den ers-