Die pädophile Störung, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vordergründig dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie der Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (siehe oben, E. 10.2). Allein die Persönlichkeitsstörung ist aus gutachterlicher Sicht als schwer und chronifiziert zu bezeichnen, auch wenn sich die entsprechenden Auffälligkeiten im jüngeren Vollzugsverlauf weniger zeigen. […] Der Zusammenhang zwischen dem Gesamtstörungsbild und den Delikten ist als intensiv zu bezeichnen. Damit ist auch im rechtlichen Sinn von einer nach wie vor bestehenden schweren psychischen Störung, wie sie Art. 59 StGB verlangt, auszugehen.»